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Baum- und Gehölzschnitt

Durch einen regelmäßige Schnitt erhöhen Sie die Gesundheit, Langlebigkeit, Standsicherheit Ihrer Gehölze und Bäume. Die notwendigen fachgerechten Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen erfordern Fachkenntnisse und Erfahrung.

Auch die fachgerechte Beseitigung von Ästen und ganzen Bäumen (Fällung bzw. Rodung) kann notwendig werden und ist Teil der Gartenpflege. Sprechen Sie uns an.

Schnittarbeiten sowie Fäll- oder Rodungsarbeiten, einschl. der Beseitigung des Baumstumpfes, sind gemäß § 39 Abs. 5, Satz 1, Nr. 2 BNatSchG zwischen dem 30. September und dem 1. März auszuführen. Diese Regelung dient dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen sowie Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (§ 39 Abs. 5, Satz 2, Nr. 2 c) BNatSchG).
Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen können die entstandene Lücke schließen. Sprechen Sie uns einfach an, wir unterbreiten Ihnen gerne passende Vorschläge.

Weitere Informationen zum Baumschutz, einschl. des Antragsformulars "Baumfreigabe" finden Sie unter Baumschutz